STATUTEN DES VEREINS FOTOHISTORY.CH

I. NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen "fotohistory.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz am Ort des Sekretariats. Fehlt ein solches, ist der Sitz am Wohnort des Präsidenten.

II. ZIEL UND ZWECK

Art. 3 

Der Verein fotohistory.ch bezweckt

·         die Erforschung der Geschichte des Schweizer Fotohandels, sowie eventuell anderer fotohistorischer Themen

·         die Sicherstellung und Archivierung von fotogeschichtlich wichtigen Dokumenten und Objekten

·         die Veröffentlichung von Erkenntnissen aus der Aufarbeitung von fotohistorischem Material

·         Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein kann gemäss seinem Budget Werbung       betreiben, ist jedoch nicht gewinnstrebig.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglieder des Vereins fotohistory.ch können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Es können beitragsfreie Gönner, Sponsoren und Ehrenmitglieder ernannt werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich an das Sekretariat zu richten. Fehlt ein solches so geht das Aufnahmegesuch an den Präsidenten.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5

Jedes Aktiv- und Passivmitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Die Benutzung des Archivs für fotogeschichtliche Forschungsarbeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder wird in einem separaten Reglement geregelt. 

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

b) Ausschluss

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und hat danach sofortige Wirkung. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

c) Todesfall

IV. ORGANE

Art. 7

Die Organe des Vereins fotohistory.ch sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle 

A. Die Hauptversammlung

Art. 8

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich und eingeschrieben an den Präsidenten zu richten.

Art. 9

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. 

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle

b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle

c) Festsetzung des Jahresbudgets

d) Die Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt alle zwei Jahre, während die Revisionsstelle jährlich neu gewählt wird

e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

f) Änderung der Statuten

g) Auflösung des Vereins. 

Art. 11

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stellvertretung ist nur durch ein einziges anderes Vereinsmitglied zulässig, doch muss dies vorgängig schriftlich eingereicht werden.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen R2388echtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. 

B. Der Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. 

Art. 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Präsident

b) Vizepräsident und Sekretär

c) Kassier 

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen

b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

Der Kassier verfügt über einen vom Vorstand festzulegenden Freibetrag um die Tagesgeschäfte abwickeln zu können. 

C. Die Revisionsstelle

Art. 16

Die Buchführung des Vereins ist einmal jährlich, vorgängig zur Hauptversammlung, durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Revisoren ordentlich zu prüfen. Die Revisoren sind verpflichtet einen schriftlichen Bericht zu Handen der Hauptversammlung abzugeben. Die Revisoren werden von der Hauptversammlung gewählt.

Die Revisoren werden jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. 

Art. 17

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

V. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 18

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, Nutzungsgebühren des Archivs, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 20

Für die Statutenänderung anlässlich der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Hauptversammlung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder.

Art. 21

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.



Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.

Rapperswil-Jona, den 19. Januar 2012